Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0092

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0092

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

RKG 2008 §8 Abs1 lita;
RKG 2008 §8 Abs1 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Sowohl bezüglich der Einfassung des in weiß ausgeführten Kreuzes, das rote Umrisse besitzt, als auch in Ansehung der Verdeckung des Zeichens mit dem Hundekopf ist darauf hinzuweisen, dass damit gerade einer jener Fälle vorliegt, wie sie in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 8, RKG 2008 Regierungsvorlage 233 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode angesprochen sind. Teilweise Überlagerung mit dem Symbol des Hundekopfes lässt das mit roten Umrissen eingefasste Kreuz auch nicht unkenntlich werden vergleiche VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0189). Da der revisionswerbenden Partei keine Verletzung des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, RKG 2008 (missbräuchliche Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund) angelastet wurde, sondern die missbräuchliche Verwendung einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens (Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG 2008), kommt der Frage, ob das besagte Zeichen "auf weißem Grund" steht, keine Bedeutung zu (VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0058). Derart handelt es sich beim vorliegenden Zeichen um eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens, das geeignet ist, Verwechslungen zu erzeugen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030092.L01

Im RIS seit

15.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030092_20160127L01