Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19340 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0073

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall - in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt vergleiche Paragraph 23, Absatz 2 b, Ziffer eins, leg cit) - nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 alleine relevant vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033). Damit kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030073.L03

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030073_20160406L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0084

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0084

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0073 E 6. April 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall - in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt vergleiche Paragraph 23, Absatz 2 b, Ziffer eins, leg cit) - nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 alleine relevant vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033). Damit kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030084.L02

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030084_20160913L02