Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs 2b WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall - in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt (vgl § 23 Abs 2b Z 1 leg cit) - nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 WaffG 1996 alleine relevant (vgl VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033). Damit kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall - in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt vergleiche Paragraph 23, Absatz 2 b, Ziffer eins, leg cit) - nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 alleine relevant vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033). Damit kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.