Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19248 A/2015

Rechtssatznummer

31

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
62011CJ0258 Sweetman VORAB;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;

Rechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-258/11, Peter Sweetman, Rz 28 ff ist ersichtlich, dass die Prüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) zwei Phasen umfasst, wobei die erste dieser Phasen die Beurteilung beinhaltet, ob durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass das geschützte Gebiet durch den Plan oder das Projekt erheblich beeinträchtigt wird und diese Prüfung im Hinblick auf die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele vorzunehmen ist. Ergibt die im Rahmen der ersten Phase vorgenommene Beurteilung eine drohende Beeinträchtigung der für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele, so ist im Rahmen der zweiten Phase zu beurteilen, ob das geschützte Gebiet im Hinblick auf die festgelegten Erhaltungsziele durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes tatsächlich beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, so darf dem Plan oder Projekt die Zustimmung nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL gegeben sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0258 Sweetman VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L31

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20151117L31