Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt mit der Frage der Auslegung des Art 6 Abs 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) befasst und hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei der Durchführung einer Prüfung im Sinne des Art 6 Abs 3 FFH-RL die Richtlinie selbst keine bestimmte Methode vorschreibt. Allerdings hat der EuGH auch ausgeführt, dass diese Prüfung in einer Weise zu erfolgen hat, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Plan oder Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (EuGH vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon ua, Rs C-43/10, EU:C:2012:560, Rz 111 f; EuGH vom 20. September 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 57 f). Überdies ist eine Prüfung im Sinne des Art 6 Abs 3 der FFH-RL nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen Zweifel hinsichtlich der im betreffenden Schutzgebiet geplanten Auswirkungen auszuräumen (EuGH vom 15. Mai 2014, T.C. Briels ua, Rs C-521/12, EU:C:2014:330, Rz 27; EuGH vom 11. April 2013, Peter Sweetman ua, Rs C-258/11, EU:C:2013:220, Rz 44, beide mwH).Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt mit der Frage der Auslegung des Artikel 6, Absatz 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) befasst und hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei der Durchführung einer Prüfung im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL die Richtlinie selbst keine bestimmte Methode vorschreibt. Allerdings hat der EuGH auch ausgeführt, dass diese Prüfung in einer Weise zu erfolgen hat, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Plan oder Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (EuGH vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon ua, Rs C-43/10, EU:C:2012:560, Rz 111 f; EuGH vom 20. September 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 57 f). Überdies ist eine Prüfung im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen Zweifel hinsichtlich der im betreffenden Schutzgebiet geplanten Auswirkungen auszuräumen (EuGH vom 15. Mai 2014, T.C. Briels ua, Rs C-521/12, EU:C:2014:330, Rz 27; EuGH vom 11. April 2013, Peter Sweetman ua, Rs C-258/11, EU:C:2013:220, Rz 44, beide mwH).