Die §§ 9 und 10 NÖ NatSchG 2000 dienen, wie aus dem ersten Satz des § 9 Abs 1 leg cit ersichtlich ist, dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. § 10 NÖ NatSchG 2000 setzt dabei die in Art 6 Abs 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7 (FFH-RL), normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung um.Die Paragraphen 9 und 10 NÖ NatSchG 2000 dienen, wie aus dem ersten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, leg cit ersichtlich ist, dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 setzt dabei die in Artikel 6, Absatz 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7 (FFH-RL), normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung um.