Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19248 A/2015

Rechtssatznummer

25

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §40 Abs6 idF 2013/I/095;

Rechtssatz

In Paragraph 40, Absatz 6, UVPG 2000 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013, ist normiert, dass das BVwG auch auf jene Amtssachverständigen der Länder greifen kann, deren Bescheide überprüft werden, ohne in diesem Zusammenhang nach einem Verfahren gemäß dem zweiten oder gemäß dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu differenzieren. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesbehörden in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nicht zuständig wäre, so hätte er wohl die Befugnis des BVwG zur Heranziehung von Amtssachverständigen der Länder in Paragraph 40, Absatz 6, leg cit auf Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 eingeschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L25

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20151117L25