In § 40 Abs 6 UVPG 2000 idF der Novelle BGBl I Nr 95/2013 ist normiert, dass das BVwG auch auf jene Amtssachverständigen der Länder greifen kann, deren Bescheide überprüft werden, ohne in diesem Zusammenhang nach einem Verfahren gemäß dem zweiten oder gemäß dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu differenzieren. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesbehörden in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nicht zuständig wäre, so hätte er wohl die Befugnis des BVwG zur Heranziehung von Amtssachverständigen der Länder in § 40 Abs 6 leg cit auf Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 eingeschränkt.In Paragraph 40, Absatz 6, UVPG 2000 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013, ist normiert, dass das BVwG auch auf jene Amtssachverständigen der Länder greifen kann, deren Bescheide überprüft werden, ohne in diesem Zusammenhang nach einem Verfahren gemäß dem zweiten oder gemäß dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu differenzieren. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesbehörden in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nicht zuständig wäre, so hätte er wohl die Befugnis des BVwG zur Heranziehung von Amtssachverständigen der Länder in Paragraph 40, Absatz 6, leg cit auf Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 eingeschränkt.