Aus der Systematik des § 8 HlG 1989, der in weiterer Folge durch BGBl I Nr 138/2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben wurde, ergibt sich, dass die Frage des gemeinwirtschaftlichen Interesses lediglich bei der Erlassung einer Verordnung gemäß § 8 Abs 1 HlG 1989 durch Beschluss der Bundesregierung festzustellen war. Für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs 1 leg cit ist hingegen lediglich auf die dort normierten Voraussetzungen (besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr) Bedacht zu nehmen.Aus der Systematik des Paragraph 8, HlG 1989, der in weiterer Folge durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben wurde, ergibt sich, dass die Frage des gemeinwirtschaftlichen Interesses lediglich bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, HlG 1989 durch Beschluss der Bundesregierung festzustellen war. Für die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit ist hingegen lediglich auf die dort normierten Voraussetzungen (besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr) Bedacht zu nehmen.