Der Einwand, dass von der Duldungspflicht gemäß § 45 EisenbahnG 1957 die teilweise Beseitigung einer mit rechtskräftigem (forstrechtlichem) Konsens errichteten Forststraße erfasst werde, vermag keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal die Duldungspflicht des § 45 zweiter Satz EisenbahnG 1957 auch dann Platz greift, wenn (im Sinne des Kumulationsprinzips) der in Rede stehende Weg unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten einer Bewilligung bedarf, wie der VwGH im Zusammenhang mit Beseitigungsaufträgen iSd § 44 EisenbahnG 1957 bereits ausgesprochen hat (Hinweis E vom 7. Juli 1972, 517,518/72 (VwSlg 8.271 A/1972); E vom 31. März 1982, 81/03/0213; vgl zum Kumulationsprinzip ferner etwa E vom 29. September 1993, 92/03/0220, E vom 24. April 2007, 2004/05/0285, E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160). In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob das zur Beseitigung verpflichtete Eisenbahnunternehmen an einem anderen behördlichen Bewilligungsverfahren beteiligt war, zumal § 43 Abs 4 EisenbahnG 1957 den Entfall der Bewilligungspflicht an die dort näher geregelte zivilrechtliche Einigung knüpft (zu dieser Rechtslage im Ergebnis einschlägig E vom 31. März 1982, 81/03/0213).Der Einwand, dass von der Duldungspflicht gemäß Paragraph 45, EisenbahnG 1957 die teilweise Beseitigung einer mit rechtskräftigem (forstrechtlichem) Konsens errichteten Forststraße erfasst werde, vermag keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal die Duldungspflicht des Paragraph 45, zweiter Satz EisenbahnG 1957 auch dann Platz greift, wenn (im Sinne des Kumulationsprinzips) der in Rede stehende Weg unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten einer Bewilligung bedarf, wie der VwGH im Zusammenhang mit Beseitigungsaufträgen iSd Paragraph 44, EisenbahnG 1957 bereits ausgesprochen hat (Hinweis E vom 7. Juli 1972, 517,518/72 (VwSlg 8.271 A/1972); E vom 31. März 1982, 81/03/0213; vergleiche zum Kumulationsprinzip ferner etwa E vom 29. September 1993, 92/03/0220, E vom 24. April 2007, 2004/05/0285, E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160). In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob das zur Beseitigung verpflichtete Eisenbahnunternehmen an einem anderen behördlichen Bewilligungsverfahren beteiligt war, zumal Paragraph 43, Absatz 4, EisenbahnG 1957 den Entfall der Bewilligungspflicht an die dort näher geregelte zivilrechtliche Einigung knüpft (zu dieser Rechtslage im Ergebnis einschlägig E vom 31. März 1982, 81/03/0213).