Da § 45 EisenbahnG 1957 ausdrücklich von der Beseitigung von "Gefährdungen" spricht, erfasst der der Beseitigungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens nach § 45 erster Satz leg cit korrespondierende Duldungsauftrag nach § 45 zweiter Satz EisenbahnG 1957 im vorliegenden Fall nicht bloß die Beseitigung des Erdrutschmaterials (der Scholle), sondern auch des Teils des Forstweges, der nachvollziehbar eine Gefährdung iSd § 43 leg cit repräsentiert. Zudem entspricht nur dieses weite Verständnis dem umfassenden Verbot für gefährdendes Verhalten, das in § 43 Abs 1 EisenbahnG 1957 vorgesehen ist.Da Paragraph 45, EisenbahnG 1957 ausdrücklich von der Beseitigung von "Gefährdungen" spricht, erfasst der der Beseitigungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens nach Paragraph 45, erster Satz leg cit korrespondierende Duldungsauftrag nach Paragraph 45, zweiter Satz EisenbahnG 1957 im vorliegenden Fall nicht bloß die Beseitigung des Erdrutschmaterials (der Scholle), sondern auch des Teils des Forstweges, der nachvollziehbar eine Gefährdung iSd Paragraph 43, leg cit repräsentiert. Zudem entspricht nur dieses weite Verständnis dem umfassenden Verbot für gefährdendes Verhalten, das in Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 vorgesehen ist.