Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19190 A/2015
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0035
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §45;
Rechtssatz
Nach § 45 zweiter Satz EisenbahnG 1957 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens dem Verfügungsberechtigten die Duldung der Beseitigung aufzutragen, wenn dieser hiezu seine Zustimmung zur Beseitigung verweigert. Der Duldungsauftrag ist an den Verfügungsberechtigten der von der Beseitigung erfassten Liegenschaft zu richten.Nach Paragraph 45, zweiter Satz EisenbahnG 1957 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens dem Verfügungsberechtigten die Duldung der Beseitigung aufzutragen, wenn dieser hiezu seine Zustimmung zur Beseitigung verweigert. Der Duldungsauftrag ist an den Verfügungsberechtigten der von der Beseitigung erfassten Liegenschaft zu richten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030035.L06
Im RIS seit
09.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2015030035_20150909L06