Die Beseitigungsanordnung nach § 45 erster Satz EisenbahnG 1957 bezieht sich auf die Beseitigung eines durch das verbotswidrige Verhalten herbeigeführten Zustandes, nicht aber auf die vom Eisenbahnunternehmen etwaig angestrebten Handlungen oder Unterlassungen von Dritten (vgl in diesem Sinn E vom 30. Juni 1999, 95/03/0215, mwH). Ein Beseitigungsauftrag ist im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen, weshalb aufgetragene Beseitigungsmaßnahmen streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden sind (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0024 (VwSlg 17.053 A/2006)).Die Beseitigungsanordnung nach Paragraph 45, erster Satz EisenbahnG 1957 bezieht sich auf die Beseitigung eines durch das verbotswidrige Verhalten herbeigeführten Zustandes, nicht aber auf die vom Eisenbahnunternehmen etwaig angestrebten Handlungen oder Unterlassungen von Dritten vergleiche in diesem Sinn E vom 30. Juni 1999, 95/03/0215, mwH). Ein Beseitigungsauftrag ist im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen, weshalb aufgetragene Beseitigungsmaßnahmen streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden sind (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0024 (VwSlg 17.053 A/2006)).