Nach der Regelung des § 44 Abs 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (grundsätzlich, vgl E vom 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in § 44 Abs 2 bis 5 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen entfallen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte eine mündliche Verhandlung nicht nach § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG 2014 unterbleiben, wenn der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit beantragt hat. Voraussetzung für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung iSd § 44 Abs 3 VwGVG 2014 ist jedenfalls, dass keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Nach der Regelung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (grundsätzlich, vergleiche E vom 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in Paragraph 44, Absatz 2 bis 5 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen entfallen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte eine mündliche Verhandlung nicht nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG 2014 unterbleiben, wenn der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit beantragt hat. Voraussetzung für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG 2014 ist jedenfalls, dass keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.