Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

E3L E09302000
E6J

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
62003CJ0491 Hermann VORAB;

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2005, C-491/03, klargestellt, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, als Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, Unterabsatz 2 der (damals noch anzuwendenden Verbrauchsteuer-)Richtlinie 92/12/EWG anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J02

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J02