Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/11/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0082

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich

Norm

KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §7 Abs1
KAG OÖ 1997 §7 Abs2

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein Antrag auf Verlegung der Betriebsstätte einer Krankenanstalt gestellt wird, die über kein dauerndes Nutzungsrecht an der Liegenschaft der bestehenden Betriebsstätte mehr verfügt, zur möglichsten Schonung erworbener Rechte zunächst über den Verlegungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, OÖ KAG 1997 abzusprechen ist, was im Hinblick auf den in Paragraph 7, Absatz 2, OÖ KAG 1997 enthaltenen Verweis (auch) auf Paragraph 4, Absatz 3, OÖ KAG 1997 gleichermaßen für einen Antrag auf Feststellung in der Frage des Bedarfs zu gelten hat. Eine Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung kommt diesfalls erst nach der Erledigung der genannten Anträge in Betracht, sofern nicht zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass diese Anträge nicht ernst gemeint bzw. ausschließlich in Verschleppungsabsicht gestellt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110082.J06

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2014110082_20170920J06