Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein Antrag auf Verlegung der Betriebsstätte einer Krankenanstalt gestellt wird, die über kein dauerndes Nutzungsrecht an der Liegenschaft der bestehenden Betriebsstätte mehr verfügt, zur möglichsten Schonung erworbener Rechte zunächst über den Verlegungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 OÖ KAG 1997 abzusprechen ist, was im Hinblick auf den in § 7 Abs. 2 OÖ KAG 1997 enthaltenen Verweis (auch) auf § 4 Abs. 3 OÖ KAG 1997 gleichermaßen für einen Antrag auf Feststellung in der Frage des Bedarfs zu gelten hat. Eine Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung kommt diesfalls erst nach der Erledigung der genannten Anträge in Betracht, sofern nicht zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass diese Anträge nicht ernst gemeint bzw. ausschließlich in Verschleppungsabsicht gestellt worden sind.Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein Antrag auf Verlegung der Betriebsstätte einer Krankenanstalt gestellt wird, die über kein dauerndes Nutzungsrecht an der Liegenschaft der bestehenden Betriebsstätte mehr verfügt, zur möglichsten Schonung erworbener Rechte zunächst über den Verlegungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, OÖ KAG 1997 abzusprechen ist, was im Hinblick auf den in Paragraph 7, Absatz 2, OÖ KAG 1997 enthaltenen Verweis (auch) auf Paragraph 4, Absatz 3, OÖ KAG 1997 gleichermaßen für einen Antrag auf Feststellung in der Frage des Bedarfs zu gelten hat. Eine Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung kommt diesfalls erst nach der Erledigung der genannten Anträge in Betracht, sofern nicht zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass diese Anträge nicht ernst gemeint bzw. ausschließlich in Verschleppungsabsicht gestellt worden sind.