Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2014/09/0027
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
DO Wr 1994 §77 Abs1;
DO Wr 1994 §77 idF 2010/002;
VwRallg;
Rechtssatz
Der erste Absatz des § 77 Wr DO 1994 ist durch die Novelle LGBl 2/2010 nicht verändert worden. Nach wie vor gilt als "Maß für die Höhe der Strafe" die Schwere der Dienstpflichtverletzung, resultierend aus dem objektiven Gewicht der Tat und dem Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.Der erste Absatz des Paragraph 77, Wr DO 1994 ist durch die Novelle Landesgesetzblatt 2 aus 2010, nicht verändert worden. Nach wie vor gilt als "Maß für die Höhe der Strafe" die Schwere der Dienstpflichtverletzung, resultierend aus dem objektiven Gewicht der Tat und dem Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090027.L09
Im RIS seit
07.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
JWR_2014090027_20150217L09