Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/09/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0027

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs3 idF 2010/002;

Rechtssatz

Bei einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 gehört zur Ermittlung des objektiven Gewichtes bereits, ob und in welchem Ausmaß durch die Tat das Vertrauen der Allgemeinheit, die dem Beamten in seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben wird. Erst wenn dermaßen die Schwere der Dienstpflichtverletzung feststeht, ist im nächsten Schritt zu beurteilen, in welchem Ausmaß ("inwieweit") durch diese Dienstpflichtverletzung das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt ist (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Wr DO 1994) oder es sich um eine derart schwere Dienstpflichtverletzung handelt, dass iSd Paragraph 77, Absatz 3, Wr DO 1994 das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist. Paragraph 77, Absatz 3, Wr DO 1994 kommt erst dann zum Tragen, wenn die vorangegangene Beurteilung zu einer derart schweren Dienstpflichtverletzung gelangt, dass das Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090027.L05

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2014090027_20150217L05