Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19038 A/2015

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0007

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0035 Ra 2014/09/0023

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 hat der Bf die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Bf keinen Verhandlungsantrag iSd Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche E 12. August 2010, 2008/10/0315; E 19. März 2013, 2011/21/0267 zu Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG). Beim nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Juristen, der beruflich mit der Führung von Verwaltungs(straf)verfahren befasst ist, ist davon auszugehen, dass ihm die Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung einer Verhandlung bekannt ist. Wird in einem solchen Fall kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, bzw. ausdrücklich von der Stellung eines solchen Antrages abgesehen, so kann daher von einem Verzicht auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ausgegangen werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090007.L06

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014090007_20150217L06