Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/07/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0081

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 2000/I/142;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 2002/I/155;

Rechtssatz

Der beabsichtigte Zweck, die nach Geländeverfüllung bzw. - anpassung entstandene Fläche künftig als Lagerplatz zu verwenden, führt nicht dazu, diese Maßnahme als "übergeordnete Baumaßnahme" und die Verfüllung als Vorarbeit hierfür zu beurteilen vergleiche E 27. Juni 2013, 2010/07/0110). Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen nach Abriss eines Gebäudes Gruben und Geländeunebenheiten entsprechend einer mit der Abbruchbewilligung verbundenen Auflage wiederverfüllt werden. In diesem konkreten Fall ist der Abriss zusammen mit der Erfüllung der Auflagen des Abbruchbescheides als "übergeordnete Baumaßnahme" anzusehen und erfüllt die Geländeverfüllung auch eine konkrete bautechnische Funktion, nämlich die Wiederverschließung des Bodens und Stabilisierung. Ein wesentlicher sachlicher Unterschied zu den in diesem Zusammenhang in der Klammer des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, genannten Beispielen der "Baugruben- und Künettenverfüllung" ist nicht erkennbar vergleiche E 11. September 2003, 2002/07/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070081.L03

Im RIS seit

16.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2014070081_20161025L03