Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/06/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0079

Entscheidungsdatum

01.06.2017

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1998 §17 Abs8;
ROG Slbg 2009 §31 Abs5;

Rechtssatz

Auch nach dem Slbg ROG 1998 (vor Inkrafttreten des Slbg ROG 2009 mit 1. April 2009) war die touristische Nutzung von Wohnungen explizit nicht vom Begriff der Verwendung als Zweitwohnung umfasst vergleiche Paragraph 17, Absatz 8, Slbg ROG 1998). Eine dem Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 vergleichbare Bestimmung, die eine touristische Nutzung einschränkte, gab es nicht. Es kann der Rechtsansicht somit nicht entgegengetreten werden, dass aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen im Rahmen des Tourismus, da eine solche schon nach dem Gesetzeswortlaut keine Zweitwohnnutzung ist, vor Inkrafttreten des Slbg ROG 2009 in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten nicht grundsätzlich verboten war. Eine touristische Nutzung war vor Inkrafttreten des Slbg ROG 2009 jedoch nicht in allen Wohnungen zulässig (unzulässig war zum Beispiel eine touristische Nutzung von (Personal-) Wohnungen im Betriebs-, Gewerbe- und Industriegebiet). Auch waren touristische Wohnnutzungen in Schwarzbauten bzw. konsenslos genutzten Wohnungen (zum Beispiel wegen nicht bewilligter Änderung des Verwendungszweckes oder ohne der erforderlichen raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung) nicht "rechtmäßig".

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060079.J02

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2014060079_20170601J02