Zur Auslegung des Begriffs der "touristischen Nutzung" in § 31 Abs. 5 Slbg ROG 2009 sind Abs. 2 dieser Bestimmung und die dort verwendete Formulierung "im Rahmen des Tourismus" heranzuziehen. Beispielsweise werden die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung angeführt. Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Satz leg. cit.). Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumen von längerfristigen Mietrechten, keineswegs aber bei nur tage- bzw. wochenweiser Vermietung vor (Hinweis E vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0078).Zur Auslegung des Begriffs der "touristischen Nutzung" in Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 sind Absatz 2, dieser Bestimmung und die dort verwendete Formulierung "im Rahmen des Tourismus" heranzuziehen. Beispielsweise werden die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung angeführt. Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz leg. cit.). Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumen von längerfristigen Mietrechten, keineswegs aber bei nur tage- bzw. wochenweiser Vermietung vor (Hinweis E vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0078).