Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/06/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0079

Entscheidungsdatum

01.06.2017

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 2009 §31 Abs2;
ROG Slbg 2009 §31 Abs5;

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffs der "touristischen Nutzung" in Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 sind Absatz 2, dieser Bestimmung und die dort verwendete Formulierung "im Rahmen des Tourismus" heranzuziehen. Beispielsweise werden die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung angeführt. Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz leg. cit.). Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumen von längerfristigen Mietrechten, keineswegs aber bei nur tage- bzw. wochenweiser Vermietung vor (Hinweis E vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0078).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060079.J01

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2014060079_20170601J01