Ein Verstoß gegen § 26 Abs. 6 Tir BauO 2011 bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil die Revisionswerber dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten (Hinweis E vom 1. April 2008, 2008/06/0009, zur diesbezüglich gleichen Rechtslage nach der Tir BauO 2001).Ein Verstoß gegen Paragraph 26, Absatz 6, Tir BauO 2011 bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil die Revisionswerber dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten (Hinweis E vom 1. April 2008, 2008/06/0009, zur diesbezüglich gleichen Rechtslage nach der Tir BauO 2001).