Der VwGH hat in seinem E vom 28. Mai 2015, 2013/07/0105, dargelegt, dass es geboten erscheint, anerkannten Umweltorganisationen einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Feststellungsentscheidung (entweder im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren oder im Genehmigungsverfahren, in dem insoweit die Bindungswirkung wegfiele) in die Hand zu geben. Er hat ferner ausgeführt, dass das in § 3 Abs. 7a UVPG 2000 vorgesehene Instrument der Überprüfung des Feststellungsbescheides (nun: der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid) einen solchen Rechtsbehelf darstellt. Diese Regelung des § 3 Abs. 7a UVPG 2000 trat jedoch am 3. August 2012 in Kraft und kann daher nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte Geltung beanspruchen.Der VwGH hat in seinem E vom 28. Mai 2015, 2013/07/0105, dargelegt, dass es geboten erscheint, anerkannten Umweltorganisationen einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Feststellungsentscheidung (entweder im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren oder im Genehmigungsverfahren, in dem insoweit die Bindungswirkung wegfiele) in die Hand zu geben. Er hat ferner ausgeführt, dass das in Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 vorgesehene Instrument der Überprüfung des Feststellungsbescheides (nun: der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid) einen solchen Rechtsbehelf darstellt. Diese Regelung des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 trat jedoch am 3. August 2012 in Kraft und kann daher nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte Geltung beanspruchen.