Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/05/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2014/05/0059

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 2013 §2 Z30;
BauTG OÖ 2013 §41 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Im Bebauungsplan wurde eine beispielhafte Aufzählung von Baumaßnahmen vorgenommen, die als untergeordnete Anbauten anzusehen sind und die über die Baufluchtlinien vortreten dürfen, sofern ein Mindestabstand von 3 m zu den Straßenfluchtlinien und zu den Nachbargrundgrenzen eingehalten wird. Darin wird unter anderem der Wintergarten genannt, der gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, OÖ BauTG 2013 ein unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau ist. Die übrigen genannten Baumaßnahmen werden in den baurechtlichen Bestimmungen nicht definiert. Nach den in verschiedenen Bauwörterbüchern enthaltenen Definitionen handelt es sich bei einem Windfang um einen kleinen Durchgangsraum vor oder hinter Eingangstüren zum Abhalten von Zugluft und bei einer Loggia um einen an einem Wohnraum anschließenden (laubenartigen) Raum, an einer Seite nach dem Freien offen mit einer Brüstung als Abschluss. Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber bei der Normierung der in Rede stehenden Bestimmung des Bebauungsplanes Baumaßnahmen vor Augen hatte, die einen Raum bzw. einen an einer Seite offenen Raum bilden. Bei einem Balkon handelt es sich aber um einen überwiegend offenen Vorbau, weshalb dieser nicht mit der in der Bestimmung des Bebauungsplanes beispielhaft aufgezählten Baumaßnahmen vergleichbar und somit auch nicht als untergeordneter Anbau im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014050059.L05

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2014050059_20170627L05