Nach der Judikatur des VwGH zu der § 41 Abs. 2 Z 3 OÖ BauTG 2013 vergleichbaren Bestimmung des § 33 Abs. 1 lit. b OÖ BauO 1976 liegt ein Balkon dann vor, wenn sich ein Gebilde überwiegend als offener Vorbau an einem Gebäude darstellt (Hinweis E vom 31. August 1999, Zl. 95/05/0267, mwN). Die gegenständlichen Balkone befinden sich im Erdgeschoß und im ersten Stock, wobei über dem Balkon im ersten Stock ein Schutzdach angebracht ist, sodass jeder Balkon oben abgedeckt, jedoch an den Seitenwänden (nach allen drei Seiten) offen ist. Dabei handelt es sich nicht um Loggien, sondern um Balkone im Sinn des § 41 Abs. 2 Z 3 OÖ BauTG 2013 (Hinweis E vom 28. März 1995, 95/05/0016, u.a., welchem eine vergleichbare Konstruktion zugrunde lag).Nach der Judikatur des VwGH zu der Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ BauTG 2013 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, OÖ BauO 1976 liegt ein Balkon dann vor, wenn sich ein Gebilde überwiegend als offener Vorbau an einem Gebäude darstellt (Hinweis E vom 31. August 1999, Zl. 95/05/0267, mwN). Die gegenständlichen Balkone befinden sich im Erdgeschoß und im ersten Stock, wobei über dem Balkon im ersten Stock ein Schutzdach angebracht ist, sodass jeder Balkon oben abgedeckt, jedoch an den Seitenwänden (nach allen drei Seiten) offen ist. Dabei handelt es sich nicht um Loggien, sondern um Balkone im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ BauTG 2013 (Hinweis E vom 28. März 1995, 95/05/0016, u.a., welchem eine vergleichbare Konstruktion zugrunde lag).