§ 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 regelt ein Verfahren, das zwar insofern in einem Zusammenhang mit einem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren steht, als es regelmäßig eine derartige eisenbahnrechtliche Genehmigung voraussetzt, vom Gesetzgeber aber davon deutlich getrennt wurde (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2006/03/0111 (VwSlg 17.029 A/2006)). Wenn § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 auf die in § 48 Abs 2 bis 4 leg cit getroffenen Regelungen über die Kostentragung verweist, kommt im Anwendungsbereich des § 49 leg cit auch die in § 48 Abs 3 leg cit vorgesehene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung zum Tragen.Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 regelt ein Verfahren, das zwar insofern in einem Zusammenhang mit einem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren steht, als es regelmäßig eine derartige eisenbahnrechtliche Genehmigung voraussetzt, vom Gesetzgeber aber davon deutlich getrennt wurde (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2006/03/0111 (VwSlg 17.029 A/2006)). Wenn Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 auf die in Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 leg cit getroffenen Regelungen über die Kostentragung verweist, kommt im Anwendungsbereich des Paragraph 49, leg cit auch die in Paragraph 48, Absatz 3, leg cit vorgesehene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung zum Tragen.