Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19080 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0073

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §74 Abs2 lita;
JagdG Krnt 2000 §75;

Rechtssatz

Der Vergleich der Jagdgesetze der Länder zeigt, dass der Ersatz von Schäden an Haustieren - wie er in Kärnten für Wildschäden in Paragraph 74, Absatz 2, Litera a, Krnt JagdG 2000 vorgesehen ist - lediglich in drei weiteren Jagdgesetzen (Salzburg, Tirol und Vorarlberg), allerdings mit deutlichen Einschränkungen, geregelt ist. So ist der Schaden an Haustieren in Vorarlberg nicht bei Wildschäden, sondern lediglich bei Jagdschäden zu ersetzen. In Tirol umfasst die Ersatzpflicht für Wildschäden an Haustieren - wie in Tirol bei Wildschäden generell - nur den von jagdbaren Tieren, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursachten Schaden. In Salzburg wird schließlich für die durch ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel verursachten Schäden an Haustieren keine Ersatzpflicht des Jagdinhabers festgelegt, sondern bestimmt, dass hierfür das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten kann. In den Jagdgesetzen der Steiermark, Salzburgs, Niederösterreichs, Wiens sowie des Burgenlandes ist eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten zudem generell für Schäden ausgeschlossen, die auf Grundstücken eingetreten sind, auf den die Jagd ruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030073.J05

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030073_20150324J05