Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J12

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J12

Rechtssatz für Ra 2017/03/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0031

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 12 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030031.L03

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030031_20171122L03

Rechtssatz für Ra 2022/03/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0014

Entscheidungsdatum

11.02.2022

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 12 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030014.L01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030014_20220211L01

Rechtssatz für Ra 2026/03/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0013

Entscheidungsdatum

16.04.2026

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 12 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030013_20260416L01