Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18886 A/2014
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0063
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8;
Rechtssatz
Das Fehlen der iSd § 8 WaffG 1996 erforderlichen Verlässlichkeit begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der in § 12 Abs 1 WaffG 1996 genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG 1996 (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.Das Fehlen der iSd Paragraph 8, WaffG 1996 erforderlichen Verlässlichkeit begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG 1996 (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J03
Im RIS seit
23.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
JWR_2014030063_20140626J03