Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Das Fehlen der iSd Paragraph 8, WaffG 1996 erforderlichen Verlässlichkeit begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG 1996 (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J03

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J03