Nach dem Text des § 24 Abs 3 VwGVG 2014 ist die revisionswerbende Behörde grundsätzlich von seinem Anwendungsbereich erfasst, zumal nach § 18 VwGVG 2014 "Partei" auch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist, deren Entscheidung vor diesem Gericht in Beschwerde gezogen wird. § 24 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014, der an den auf die beschwerdeführende Partei abstellenden ersten Satz anschließt, trifft keine Unterscheidung, die die belangte Behörde aus dem Kreis der im zweiten Satz fokussierten "sonstigen Parteien" ausnehmen würde.Nach dem Text des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 ist die revisionswerbende Behörde grundsätzlich von seinem Anwendungsbereich erfasst, zumal nach Paragraph 18, VwGVG 2014 "Partei" auch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist, deren Entscheidung vor diesem Gericht in Beschwerde gezogen wird. Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014, der an den auf die beschwerdeführende Partei abstellenden ersten Satz anschließt, trifft keine Unterscheidung, die die belangte Behörde aus dem Kreis der im zweiten Satz fokussierten "sonstigen Parteien" ausnehmen würde.