Die Bestimmung des § 24 Abs 3 VwGVG 2014 stellt offensichtlich geleitet durch Überlegungen der Prozessökonomie die Einräumung der Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begehren, gleich an den Beginn des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und ist daher für die Gestaltung dieses Verfahrens und seine Strukturierung von maßgeblicher Bedeutung. Daran vermögen die Bestimmungen im § 24 VwGVG 2014 nichts zu ändern, wonach die Verhandlung entfallen oder von ihr (ungeachtet eines Parteienantrags) abgesehen werden bzw eine Verhandlung auch von Amtswegen durchgeführt werden kann. Die Bedeutung eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung für die Prozessgestaltung wird dadurch unterstrichen, dass nach § 24 Abs 3 letzter Satz VwGVG 2014 ein solcher Antrag nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann. Die Nichtbeachtung des § 24 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 stellt für den Verlauf eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich einen rechtlichen Mangel dar.Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt offensichtlich geleitet durch Überlegungen der Prozessökonomie die Einräumung der Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begehren, gleich an den Beginn des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und ist daher für die Gestaltung dieses Verfahrens und seine Strukturierung von maßgeblicher Bedeutung. Daran vermögen die Bestimmungen im Paragraph 24, VwGVG 2014 nichts zu ändern, wonach die Verhandlung entfallen oder von ihr (ungeachtet eines Parteienantrags) abgesehen werden bzw eine Verhandlung auch von Amtswegen durchgeführt werden kann. Die Bedeutung eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung für die Prozessgestaltung wird dadurch unterstrichen, dass nach Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014 ein solcher Antrag nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann. Die Nichtbeachtung des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 stellt für den Verlauf eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich einen rechtlichen Mangel dar.