Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19002 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0038

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt offensichtlich geleitet durch Überlegungen der Prozessökonomie die Einräumung der Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begehren, gleich an den Beginn des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und ist daher für die Gestaltung dieses Verfahrens und seine Strukturierung von maßgeblicher Bedeutung. Daran vermögen die Bestimmungen im Paragraph 24, VwGVG 2014 nichts zu ändern, wonach die Verhandlung entfallen oder von ihr (ungeachtet eines Parteienantrags) abgesehen werden bzw eine Verhandlung auch von Amtswegen durchgeführt werden kann. Die Bedeutung eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung für die Prozessgestaltung wird dadurch unterstrichen, dass nach Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014 ein solcher Antrag nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann. Die Nichtbeachtung des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 stellt für den Verlauf eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich einen rechtlichen Mangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030038.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030038_20141217L02