Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19045 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §11;
EisbEG 1954 §16;
EisbEG 1954 §18;
EisbEG 1954 §4;
EisbEG 1954 §5;

Rechtssatz

Ob die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahrens nach Vorliegen der Amtsgutachten zur Höhe der Entschädigung ein Angebot zum privatrechtlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile in angemessener Höhe erstattet hat, ist irrelevant. Es widerspräche nämlich der gesetzlichen Systematik, wonach die (endgültige) Ermittlung der Höhe einer angemessenen Entschädigung von der Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der Enteignung entkoppelt ist, wenn die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren selbst - insbesondere auch noch im Berufungsverfahren über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - verhalten wäre, auf die jeweils aktuellen Verfahrensergebnisse zu reagieren und neue Angebote zur privatrechtlichen Einigung zu unterbreiten, um die Enteignung im Sinne der notwendigen Zulässigkeitserfordernisses zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J05

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030008_20150218J05