Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19311 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §24g Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs2;

Rechtssatz

Ein Verfahren gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24 g, Absatz eins, UVPG 2000 verfolgt lediglich das Ziel, über eine etwaige Genehmigungsfähigkeit von - im Vergleich zum ursprünglich bescheidmäßig genehmigten Vorhaben - geringfügigen Änderungen abzusprechen, nur diese Änderungen sind Gegenstand des Verfahrens. Ein derartiges Änderungsverfahren dient nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen bei Ausführung des Vorhabens keine (geringfügigen) Änderungen vorgenommen wurden. Damit können von den Parteien des Änderungsverfahrens aber auch keine Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erhoben werden, die vom Änderungsverfahren gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24 g, Absatz eins, UVPG 2000 nicht erfasst sind, eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten und bescheidmäßig errichteten Vorhaben hinauslaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030004.J02

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030004_20160226J02