Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2014/02/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2014/02/0001

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
21/05 Börse

Norm

32001L0034 Prospekt-RL Art10 lite;
32001L0034 Prospekt-RL Art2 Abs1 litf;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92 Z4;
EURallg;
ÜbG 1998 §22 Abs2;
ÜbG 1998 §22 Abs3;

Rechtssatz

Nach Paragraph 22, ÜbG 1998 liegt eine mittelbare kontrollierende Beteiligung unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vor, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2001/34/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter vergleiche Artikel 2 Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10 Litera e,), indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020001.X04

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020001_20140328X04

Rechtssatz für 2014/02/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2014/02/0002

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
21/05 Börse

Norm

32001L0034 Prospekt-RL Art10 lite;
32001L0034 Prospekt-RL Art2 Abs1 litf;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92 Z4;
EURallg;
ÜbG 1998 §22 Abs2;
ÜbG 1998 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0001 E 28. März 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 22, ÜbG 1998 liegt eine mittelbare kontrollierende Beteiligung unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vor, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2001/34/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter vergleiche Artikel 2 Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10 Litera e,), indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020002.X04

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020002_20140328X04

Rechtssatz für 2014/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2014/02/0003

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
21/05 Börse

Norm

32001L0034 Prospekt-RL Art10 lite;
32001L0034 Prospekt-RL Art2 Abs1 litf;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92 Z4;
EURallg;
ÜbG 1998 §22 Abs2;
ÜbG 1998 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0001 E 28. März 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 22, ÜbG 1998 liegt eine mittelbare kontrollierende Beteiligung unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vor, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2001/34/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter vergleiche Artikel 2 Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10 Litera e,), indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020003.X07

Im RIS seit

26.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020003_20140328X07