Was unter einer mittelbaren Veräußerung zu verstehen ist, wird in § 91 Abs. 1 BörseG 1989 nicht näher beschrieben. Dazu findet sich eine in § 92 Z 4 BörseG 1989 begründete Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 BörseG 1989 für Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten aus Aktien, die einem Unternehmen gehören, an dem diese Person eine mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG 1998) hält, berechtigt sind.Was unter einer mittelbaren Veräußerung zu verstehen ist, wird in Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 nicht näher beschrieben. Dazu findet sich eine in Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 begründete Mitteilungspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 für Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten aus Aktien, die einem Unternehmen gehören, an dem diese Person eine mittelbare kontrollierende Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG 1998) hält, berechtigt sind.