Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/01/0287

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Index

E3E E18000000
E3R E18000000
E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

32001E0931 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen Art1 Abs3;
32001R2580 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen spezifische Art1 Z4;
32001R2580 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen spezifische Art2 Abs3;
62005CJ0229 PKK und KNK / Rat;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (Hinweis E vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht. Unter Berücksichtigung der Definitionen jener Vereinigungen, die in die "EU-Terrorliste" Aufnahme finden, kann nicht zweifelhaft sein, dass das Führungsmitglied einer auf dieser Liste aufscheinenden Vereinigung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005010287.X01

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2005010287_20090526X01

Rechtssatz für Ro 2014/01/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19128 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0035

Entscheidungsdatum

26.05.2015

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0287 E 26. Mai 2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (Hinweis E vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht. Unter Berücksichtigung der Definitionen jener Vereinigungen, die in die "EU-Terrorliste" Aufnahme finden, kann nicht zweifelhaft sein, dass das Führungsmitglied einer auf dieser Liste aufscheinenden Vereinigung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J01

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010035_20150526J01