Das deliktische Verhalten nach § 98 BWG ist nicht in dem Zeitpunkt beendet worden, in dem die fremden Gelder auf dem Konto der die Gelder Entgegennehmenden eingelangt sind. Auch das sich daran anschließende und jedenfalls bis zum 2. Mai 2011 andauernde Halten dieser Gelder (als Genussrechtskapital) stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG dar. (Hier: Am 2. Mai 2011 erfolgte die Zustellung der Verfahrensanordnung der FMA an die Übernehmerin der Gelder mit der Aufforderung, die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage iSd BWG, die weitere Verwaltung sämtlicher bereits entgegengenommener Gelder sowie das Anbieten von Neuemissionen der im Rahmen der Verwaltung der Gelder begebenen Genussscheine insbesondere auf der Homepage zu unterlassen. Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass an der eingangs erwähnten Beurteilung auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, wonach die Übernehmerin die entgegengenommenen Gelder an eine dritte, zu 100% in ihrem Eigentum befindliche Person weitergeleitet habe, "welche ihrerseits in Erfüllung der nach den Genussscheinbedingungen gegebenen Veranlagungsschwerpunkte diese Gelder investiert" habe.)Das deliktische Verhalten nach Paragraph 98, BWG ist nicht in dem Zeitpunkt beendet worden, in dem die fremden Gelder auf dem Konto der die Gelder Entgegennehmenden eingelangt sind. Auch das sich daran anschließende und jedenfalls bis zum 2. Mai 2011 andauernde Halten dieser Gelder (als Genussrechtskapital) stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG dar. (Hier: Am 2. Mai 2011 erfolgte die Zustellung der Verfahrensanordnung der FMA an die Übernehmerin der Gelder mit der Aufforderung, die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage iSd BWG, die weitere Verwaltung sämtlicher bereits entgegengenommener Gelder sowie das Anbieten von Neuemissionen der im Rahmen der Verwaltung der Gelder begebenen Genussscheine insbesondere auf der Homepage zu unterlassen. Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass an der eingangs erwähnten Beurteilung auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, wonach die Übernehmerin die entgegengenommenen Gelder an eine dritte, zu 100% in ihrem Eigentum befindliche Person weitergeleitet habe, "welche ihrerseits in Erfüllung der nach den Genussscheinbedingungen gegebenen Veranlagungsschwerpunkte diese Gelder investiert" habe.)