Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0592

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/17/0592

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
BWG 1993 §98;

Rechtssatz

Das deliktische Verhalten nach Paragraph 98, BWG ist nicht in dem Zeitpunkt beendet worden, in dem die fremden Gelder auf dem Konto der die Gelder Entgegennehmenden eingelangt sind. Auch das sich daran anschließende und jedenfalls bis zum 2. Mai 2011 andauernde Halten dieser Gelder (als Genussrechtskapital) stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG dar. (Hier: Am 2. Mai 2011 erfolgte die Zustellung der Verfahrensanordnung der FMA an die Übernehmerin der Gelder mit der Aufforderung, die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage iSd BWG, die weitere Verwaltung sämtlicher bereits entgegengenommener Gelder sowie das Anbieten von Neuemissionen der im Rahmen der Verwaltung der Gelder begebenen Genussscheine insbesondere auf der Homepage zu unterlassen. Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass an der eingangs erwähnten Beurteilung auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, wonach die Übernehmerin die entgegengenommenen Gelder an eine dritte, zu 100% in ihrem Eigentum befindliche Person weitergeleitet habe, "welche ihrerseits in Erfüllung der nach den Genussscheinbedingungen gegebenen Veranlagungsschwerpunkte diese Gelder investiert" habe.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170592.X02

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2013170592_20131007X02