Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2013/17/0415
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Index
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
Norm
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;
WettenG Vlbg 2003 §2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0417
2013/17/0422
2013/17/0418
Rechtssatz
Da die betreffende Person das Wettterminal am konkreten Standort aufgestellt und betrieben hat, indem sie die Wettangebote der Kunden entgegengenommen und darüber (am Sitz in Wien) gewerbsmäßig als Buchmacherin entschieden hat, benötigte sie für den konkreten Standort eine Bewilligung nach § 2 WettenG und unterliegt damit gemäß § 2 Abs 4 KOAbG der Abgabenpflicht.Da die betreffende Person das Wettterminal am konkreten Standort aufgestellt und betrieben hat, indem sie die Wettangebote der Kunden entgegengenommen und darüber (am Sitz in Wien) gewerbsmäßig als Buchmacherin entschieden hat, benötigte sie für den konkreten Standort eine Bewilligung nach Paragraph 2, WettenG und unterliegt damit gemäß Paragraph 2, Absatz 4, KOAbG der Abgabenpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170415.X05
Im RIS seit
21.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2013170415_20160628X05