Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/17/0213

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 Z513;
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §33 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Mandanten des Rechtsanwalts keine Touristen und auch keine im Tourismus beschäftigten Personen waren, ergibt sich nicht, dass der Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit nicht einmal mittelbar Nutzen aus dem Tourismus in Tirol ziehen würde. Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt vergleiche zB VwGH vom 7. Oktober 2005, 2001/17/0153). Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es bei der Beurteilung des Nutzens des Rechtsanwalts keinen Unterschied, ob seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren, oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170213.X04

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170213_20160628X04