Aus dem Umstand, dass die Mandanten des Rechtsanwalts keine Touristen und auch keine im Tourismus beschäftigten Personen waren, ergibt sich nicht, dass der Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit nicht einmal mittelbar Nutzen aus dem Tourismus in Tirol ziehen würde. Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl zB VwGH vom 7. Oktober 2005, 2001/17/0153). Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es bei der Beurteilung des Nutzens des Rechtsanwalts keinen Unterschied, ob seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren, oder nicht.Aus dem Umstand, dass die Mandanten des Rechtsanwalts keine Touristen und auch keine im Tourismus beschäftigten Personen waren, ergibt sich nicht, dass der Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit nicht einmal mittelbar Nutzen aus dem Tourismus in Tirol ziehen würde. Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt vergleiche zB VwGH vom 7. Oktober 2005, 2001/17/0153). Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es bei der Beurteilung des Nutzens des Rechtsanwalts keinen Unterschied, ob seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren, oder nicht.