Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/12/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/12/0247

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-GlBG 1993 §17c;
B-GlBG 1993 §18a;
B-GlBG 1993 §18b;
B-GlBG 1993 §4;

Rechtssatz

Das B-GlBG 1993 sieht für die dort genannten Diskrimierungen nicht nur einen Schadenersatzanspruch, sondern wahlweise auch einen Erfüllungsanspruch vor, damit die Bediensteten die Möglichkeit haben, einem ansonsten drohenden Mangel an Erfahrung, der ihnen im Fall einer späteren Bewerbung um einen Arbeitsplatz, der eine entsprechende Erfahrung beim Bewerber voraussetzt, vorgeworfen werden könnte, wirksam begegnen zu können. Diesbezügliche Versäumnisse der Beamtin können hingegen nicht dadurch ausgeglichen werden, dass einzelnen Ausschreibungskriterien ein geringeres Gewicht zugemessen wird, zumal das B-GlBG 1993 keine Rechtsgrundlage für eine solche Vorgangsweise bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120247.X02

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2013120247_20160909X02