Das B-GlBG 1993 sieht für die dort genannten Diskrimierungen nicht nur einen Schadenersatzanspruch, sondern wahlweise auch einen Erfüllungsanspruch vor, damit die Bediensteten die Möglichkeit haben, einem ansonsten drohenden Mangel an Erfahrung, der ihnen im Fall einer späteren Bewerbung um einen Arbeitsplatz, der eine entsprechende Erfahrung beim Bewerber voraussetzt, vorgeworfen werden könnte, wirksam begegnen zu können. Diesbezügliche Versäumnisse der Beamtin können hingegen nicht dadurch ausgeglichen werden, dass einzelnen Ausschreibungskriterien ein geringeres Gewicht zugemessen wird, zumal das B-GlBG 1993 keine Rechtsgrundlage für eine solche Vorgangsweise bietet.