Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/12/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/12/0009

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0012 E 13. November 2013 2013/12/0010 E 13. November 2013 2013/12/0011 E 13. November 2013

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom 30. Jänner 2006, 2004/09/0221, und vom 23. Juni 1999, 97/12/0255 (sowie 97/12/0253) ausführte, kann die Vornahme einer Dienstzuteilung "bis auf Weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 3, RGV abgedeckt werden sollte. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Ersetzung einer sich als Dienstzuteilung auf "nicht absehbare Zeit" deklarierenden Maßnahme durch eine nachfolgende Versetzung des Beamten an die Zieldienststelle. Auch diese Vorgangsweise indiziert nämlich, dass der dort bestandene Personalbedarf von vornherein ein dauernder gewesen ist (Hinweis E vom 18. November 1992, 92/12/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120009.X04

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2013120009_20131113X04