Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/10/0261
Entscheidungsdatum
30.09.2015
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 2006/I/041;
Rechtssatz
Kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung einer Apotheke maximal um 906 m verkürzen, ist von vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten (vgl. E 22. April 2015, 2013/10/0077).Kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung einer Apotheke maximal um 906 m verkürzen, ist von vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten vergleiche E 22. April 2015, 2013/10/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100261.X02
Im RIS seit
29.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2013100261_20150930X02