§ 11 Z. 1 lit. d RRBG 1998 sieht vor, dass dann, wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, dieser Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen ist. Die bloße Berufung auf eine Anzahl von 600.000 Personen mit "Islam" als religiösem Bekenntnis stellt ebenso wenig einen Nachweis nach § 11 Z. 1 lit. d RRBG 1998 dar wie die bloße Behauptung, für 50.000 Anhänger des schiitischen Islam einzuschreiten.Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, RRBG 1998 sieht vor, dass dann, wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, dieser Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen ist. Die bloße Berufung auf eine Anzahl von 600.000 Personen mit "Islam" als religiösem Bekenntnis stellt ebenso wenig einen Nachweis nach Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, RRBG 1998 dar wie die bloße Behauptung, für 50.000 Anhänger des schiitischen Islam einzuschreiten.