Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/10/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18820 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/10/0209

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

12010E049 AEUV Art49;
62012CJ0367 Sokoll-Seebacher VORAB;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 2006/I/041;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, bestehen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine nationale Regelung, die für die Errichtung von Apotheken ein Konzessionssystem vorsieht. Die österreichische Regelung beruht demnach auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen. Sie erfüllt daher die für einen derartigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit erforderlichen Voraussetzungen. Der EuGH hatte jedoch Bedenken, ob die österreichische Regelung - deren Auslegung Sache der nationalen Gerichte ist - geeignet ist, das angestrebte Ziel der sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Diese Bedenken stützt er einerseits auf die Umstände, dass die mehr als 4 km von der Betriebsstätte einer Apotheke entfernt wohnenden Menschen nur als "Einfluter" berücksichtigt werden können und keine Höchstentfernung zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Apotheke vorgesehen ist, andererseits darauf, dass bei der Konzessionserteilung nicht auf den Bedarf im Versorgungsgebiet der neu zu errichtenden Apotheke, sondern auf ein den bestehenden Apotheken verbleibendes ausreichendes Kundenpotential abzustellen ist. Konkret ist zu befürchten, dass in Gebieten mit demographischen Besonderheiten, insbesondere in ländlichen Gebieten mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern bestimmte Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfinden können. Im besonderen Maß gilt das für Ältere, Behinderte und Kranke, die in der Mobilität zeitweilig oder längerfristig eingeschränkt sind. Daraus folgt, dass bei Anwendung des Kriteriums der Zahl der von den bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen bei der Entscheidung über die Konzessionserteilung für eine neue Apotheke die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher oder angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100209.X01

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013100209_20140327X01