Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/08/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/08/0248

Entscheidungsdatum

15.10.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist evident, dass das Verhalten des Arbeitslosen - also die Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins nach Beendigung seines Krankenstandes - für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war, zumal dafür nicht einmal Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (siehe die ständige Judikatur des VwGH, zB zuletzt das hg. Erkenntnis vom 8. September 2014, Zl. 2013/08/0005). Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, Zl. 2008/08/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080248.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2013080248_20141015X02