Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/07/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18553 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/07/0218

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3 idF 2008/I/0040
ALSAG 1989 §2 Abs7
ALSAG 1989 §3
ALSAG 1989 §3 Abs1
ALSAG 1989 §3 Abs1 idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2
ALSAG 1989 §7
AWG 2002 Anh2
VwRallg

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2013, 244-251;

Rechtssatz

Für die Erfüllung der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, die in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, legcit mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist) normierten Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsfreiheit ist es erforderlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder -anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vergleiche dazu Paragraph 7, ALSAG 1989) vorgelegen sind. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E 22. April 2004, 2003/07/0173; E 25. Juni 2009, 2006/07/0105; Regierungsvorlage 59 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 309). Sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, legcit (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) als auch jener nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, legcit (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, legcit erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist vergleiche R 13 des Anhanges 2 zum AWG 2002) -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Paragraph 3, legcit für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,) bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG 1989 genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070218.X03

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2010070218_20130124X03

Rechtssatz für 2013/07/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/07/0269

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3 idF 2008/I/0040
ALSAG 1989 §2 Abs7
ALSAG 1989 §3
ALSAG 1989 §3 Abs1
ALSAG 1989 §3 Abs1 idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2
ALSAG 1989 §7
AWG 2002 Anh2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0218 E 24. Jänner 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Erfüllung der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, die in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, legcit mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist) normierten Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsfreiheit ist es erforderlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder -anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vergleiche dazu Paragraph 7, ALSAG 1989) vorgelegen sind. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E 22. April 2004, 2003/07/0173; E 25. Juni 2009, 2006/07/0105; Regierungsvorlage 59 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 309). Sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, legcit (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) als auch jener nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, legcit (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, legcit erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist vergleiche R 13 des Anhanges 2 zum AWG 2002) -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Paragraph 3, legcit für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,) bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG 1989 genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070269.X03

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2013070269_20140423X03