§ 17 Abs. 5 UVPG 2000 legt der Behörde die Verpflichtung auf, einen Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 legt der Behörde die Verpflichtung auf, einen Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.