Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2013/07/0098
Entscheidungsdatum
24.09.2015
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 idF 2003/I/071;
Rechtssatz
Die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG 1989 setzt sowohl die Gewährleistung einer gleichbleibenden Qualität durch ein Qualitätssicherungssystem, als auch die zulässige Verwendung von mineralischen Baurestmassen iSd Bestimmung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG 1989 voraus.Die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989 setzt sowohl die Gewährleistung einer gleichbleibenden Qualität durch ein Qualitätssicherungssystem, als auch die zulässige Verwendung von mineralischen Baurestmassen iSd Bestimmung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG 1989 voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070098.X07
Im RIS seit
27.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
JWR_2013070098_20150924X07