Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/05/0043

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

L82000 Bauordnung
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauRallg;
KlGG Wr 1996 §15 Abs1;
KlGG Wr 1996 §16 Abs2;

Rechtssatz

Geländeveränderungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz Wr KlGG 1996 sind zwar als flankierende Maßnahmen für eine zulässige Baulichkeit, also eine, die jedenfalls auch Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz Wr KlGG 1996 entspricht, zulässig. Es widerspricht aber den Bestimmungen des Wr KlGG 1996, wenn eine Anpassung an eine Höhenlage nur und erst dadurch geschieht, dass Geländeveränderungen vorgenommen werden, weil solche Geländeveränderungen nicht mehr flankierende Maßnahmen zur Errichtung einer zulässigen Baulichkeit darstellen, sondern diese Baulichkeit erst möglich machen. Mit anderen Worten, es ist nicht zulässig, die Höhenlage zu verändern, um dann eine Baulichkeit herzustellen, die an diese veränderte Höhenlage angepasst ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050043.X04

Im RIS seit

31.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2013050043_20140827X04