Mit der durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 in § 3 UVPG 2000 eingefügten Bestimmung des Abs. 7a hat der Gesetzgeber gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, negative Feststellungsentscheidungen im Sinn des zweiten Abschnittes des UVPG 2000 einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen. Dieser Schritt diente den Gesetzesmaterialien (RV 1809 BlgNR 24. GP 5) zufolge u.a. der Abwendung einer Klage der Europäischen Kommission an den EuGH, welche unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH, C-75/08 (Mellor), die Rechtsauffassung vertrat, dass es eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben müsse. Mit dem nunmehr (in § 3 Abs. 7a UVPG 2000) vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden - so die Gesetzesmaterialien - wird dem (der Auffassung der Europäischen Kommission) Rechnung getragen, weil Umweltorganisationen durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können.Mit der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, in Paragraph 3, UVPG 2000 eingefügten Bestimmung des Absatz 7 a, hat der Gesetzgeber gemäß Paragraph 19, Absatz 7, leg. cit. anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, negative Feststellungsentscheidungen im Sinn des zweiten Abschnittes des UVPG 2000 einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen. Dieser Schritt diente den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1809 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5) zufolge u.a. der Abwendung einer Klage der Europäischen Kommission an den EuGH, welche unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH, C-75/08 (Mellor), die Rechtsauffassung vertrat, dass es eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben müsse. Mit dem nunmehr (in Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000) vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden - so die Gesetzesmaterialien - wird dem (der Auffassung der Europäischen Kommission) Rechnung getragen, weil Umweltorganisationen durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können.