Mit der UVPG Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen, sofern diese bestimmte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen, Parteistellung in allen Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie im Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt (Hinweis E vom 28. Jänner 2010, 2009/07/0038). Von dieser Novellierung blieb das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 unberührt.Mit der UVPG Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen, sofern diese bestimmte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen, Parteistellung in allen Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie im Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt (Hinweis E vom 28. Jänner 2010, 2009/07/0038). Von dieser Novellierung blieb das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 unberührt.